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Vertragsparteien

Auftragnehmer (im folgenden Designer genannt): vero design . Renate Karletz
Adresse: Jochbergstrass 1, 83671 Benediktbeuern
Fon: 08857-89940, E-Mail: info@verodesign.de
Steuernummer/USt-IdNr.: DE 162 496 418

Auftraggeber

Vertragsgegenstand

Der Designer wird die Beauftragten grafischen Dienstleistungen für den Kunden erbringen.

Änderungen und Überarbeitungen

Der Kunde hat das Recht, eine angemessene Anzahl von Änderungen und Überarbeitungen am Logo und der Website, wie im Angebot festgelegt anzufordern.

Lieferzeitpunkt

Der Designer wird sich bemühen, die vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem Zeitplan in der Angebotsdokumentation zu liefern. Der Zeitpunkt kann aufgrund unvorhergesehener Umstände angepasst werden, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.

Geistiges Eigentum - Urheberrecht

Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen, Fotos und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Zeichnungen und Fotos dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

Sobald die Vergütung vollständig bezahlt ist, überträgt der Designer die für den jeweiligen Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte auf den Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrechte übertragen. Eine Übertragung der nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer. Der Auftagnehmer/Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.

Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfs- und Ausarbeitungsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberecht.

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Designer nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

Vergütung

Der Kunde wird dem Auftragnehmer eine Vergütung gemäß dem im Angebot festgelegten Preis zahlen. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Designer entsprechende Vollmacht.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc., digitale Software, Gebühren oder Speicherplätze sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

Die Zahlungsmodalitäten und Fristen sind wie folgt:

Es sind 50 % Anzahlung der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50 % bei Abschluss des Projekts nach Ablieferung zu zahlen.

Das Fälligkeitsdatum der Zahlungen ist auf den Rechnungen vermerkt und bindend. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

Digitale Daten

Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/Daten online und offline trägt der Auftraggeber. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.

Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare

Vor Beginn der Serienfertigung ist der Prototyp mit dem Designer abzustimmen. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer drei einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des Designers hinzuweisen.

Gewährleistung

Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit möglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.

Haftung

Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz-und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.

Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers. Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit diesem Vertrag vertraulich zu behandeln und keine vertraulichen Informationen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei offenzulegen.

Kündigung

Jede der Parteien kann diesen Vertrag jederzeit aus einem von ihr als notwendig erachteten Grund durch schriftliche Mitteilung kündigen. Bei Kündigung dieses Vertrags über die freiberufliche Mitarbeit als Grafikdesigner ist der Kunde für alle bis zur Vertragskündigung entstandenen Kosten verantwortlich.

Schlussbestimmungen

Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Designers nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Designers. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, soweit gesetzlich zulässig. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Dieser Vertrag tritt bei Beauftragung in Kraft.